Art. 24 – Entzug der Zulassung

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

(1)In folgenden Situationen entziehen die zuständigen Behörden dem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token die Zulassung: a) der Emittent hat seine Geschäftstätigkeit sechs aufeinanderfolgende Monate lang eingestellt oder von seiner Zulassung binnen zwölf aufeinanderfolgenden Monaten keinen Gebrauch gemacht; b) der Emittent hat seine Zulassung auf unrechtmäßige Weise erhalten, z. B. durch Falschangaben in dem in Artikel 18 genannten Zulassungsantrag oder in einem gemäß Artikel 25 geänderten Kryptowerte-Whitepaper; c) der Emittent erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde; d) der Emittent hat in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen dieses Titels verstoßen; e) der Emittent befand sich in einem Insolvenzverfahren; f) der Emittent hat ausdrücklich auf seine Zulassung verzichtet oder beschlossen, seine Tätigkeit einzustellen; g) die Tätigkeit des Emittenten stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme dar oder setzt den Emittenten oder den Sektor ernsten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aus. Der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token melden der für ihn zuständigen Behörde jede der in Unterabsatz 1 Buchstaben e und f genannten Situationen.
(2)Die zuständigen Behörden entziehen einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token ebenfalls die Zulassung, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 eine Stellungnahme abgibt, wonach der vermögenswertereferenzierte Token eine ernsthafte Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt.
(3)Die zuständigen Behörden begrenzen die Menge eines auszugebenden vermögenswertereferenzierten Token oder schreiben eine Mindeststückelung des vermögenswertereferenzierten Token vor, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 eine Stellungnahme abgibt, wonach der vermögenswertereferenzierte Token eine Bedrohung für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit darstellt, und legen die anzuwendende Obergrenze oder Mindeststückelung fest.
(4)Die jeweils zuständigen Behörden informieren die zuständige Behörde eines Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token unverzüglich über folgende Situationen: a) ein in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung. genanntes Drittunternehmen hat seine Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU, als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 59 dieser Verordnung, als Zahlungsinstitut oder als E-Geld-Institut verloren; b) die Mitglieder des Leitungsorgans des Emittenten oder Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen an dem Emittenten halten, haben gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verstoßen.
(5)Die zuständigen Behörden entziehen einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token die Zulassung, wenn sie der Auffassung sind, dass die in Absatz 4 genannten Situationen den guten Leumund der Mitglieder des Leitungsorgans dieses Emittenten oder eines Anteilseigners oder Gesellschafters, der eine qualifizierte Beteiligung an dem Emittenten hält beeinträchtigen oder auf ein Versagen der in Artikel 34 genannten Regelungen zur Unternehmensführung oder Mechanismen für die interne Kontrolle hindeuten. Wird die Zulassung entzogen, führt der Emittent des vermögenswertreferenzierten Token das Verfahren nach Artikel 47 durch.
(6)Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Entzug der Zulassung über den Entzug der Zulassung des Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token. Die ESMA stellt die Informationen über den Entzug gemäß Artikel 109 unverzüglich in dem Register zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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