Art. 73 – Auslagerung

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

(1)Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben Dienstleistungen oder Tätigkeiten an Dritte auslagern, treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um zusätzliche operationelle Risiken zu vermeiden. Sie tragen weiterhin die volle Verantwortung für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus diesem Titel und stellen jederzeit sicher, dass die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Auslagerung führt nicht zur Übertragung der Verantwortung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. b) Die Auslagerung ändert weder die Beziehung zwischen den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und ihren Kunden noch die Pflichten der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gegenüber ihren Kunden. c) Die Auslagerung führt zu keiner Veränderung der Voraussetzungen für die Zulassung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen. d) An der Auslagerung beteiligte Dritte arbeiten mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen zusammen, und die Auslagerung steht der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktionen zuständiger Behörden, einschließlich des Zugangs vor Ort zur Erlangung aller relevanten Informationen, die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind, nicht entgegen. e) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen über das Fachwissen und die Ressourcen, die erforderlich sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen zu bewerten, die ausgelagerten Dienstleistungen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken kontinuierlich zu steuern. f) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen haben direkten Zugang zu relevanten Informationen über die ausgelagerten Dienstleistungen. g) Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass an der Auslagerung beteiligte Dritte die Datenschutzstandards der Union erfüllen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe g sind die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Datenschutzstandards in der in Absatz 3 genannten schriftlichen Vereinbarung aufgeführt sind.
(2)Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verfügen über eine Auslagerungsstrategie, einschließlich Notfallplänen und Ausstiegsstrategien, wobei Umfang, Art und Bandbreite der erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.
(3)Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen legen in einer schriftlichen Vereinbarung ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechte und Pflichten der Dritten fest, an die sie Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagern. In Vereinbarungen über die Auslagerung wird den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen das Recht gewährt, diese Vereinbarungen zu kündigen.
(4)Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Dritten stellen den zuständigen und anderen maßgeblichen Behörden auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung, die diese Behörden benötigen, um beurteilen zu können, ob die ausgelagerten Tätigkeiten den Anforderungen dieses Titels entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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