Art. 93 – Zuständige Behörden

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

(1)Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der EBA und der ESMA diese zuständigen Behörden mit.
(2)Benennen die Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde nach Absatz 1, so legen sie deren jeweilige Aufgaben fest und benennen eine zuständige Behörde als zentrale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie mit der EBA und der ESMA. Die Mitgliedstaaten können eine getrennte zentrale Kontaktstelle für jede dieser Arten der Verwaltungszusammenarbeit benennen.
(3)Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß den Absätzen 1 und 2 benannten zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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