ErwGr. 34

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, ein öffentliches Angebot über andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token oder die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel auszusetzen oder zu untersagen, falls ein solches öffentliches Angebot oder eine solche Zulassung zum Handel nicht den geltenden Anforderungen dieser Verordnung entspricht, aber auch, wenn das Kryptowerte-Whitepaper oder die Marketingmitteilung unfair, nicht eindeutig oder irreführend ist. Die zuständigen Behörden sollten außerdem befugt sein, entweder auf ihrer Website oder in einer Pressemitteilung öffentlich davor zu warnen, dass der Anbieter oder die Person, die die Zulassung zum Handel beantragt, die entsprechenden Anforderungen nicht erfüllt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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