ErwGr. 38

MICA · über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937

Die Anbieter anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, sollten ehrlich, redlich und professionell handeln, mit den Inhabern und potenziellen Inhabern der Kryptowerte redlich, eindeutig und nicht irreführend kommunizieren, Interessenkonflikte ermitteln, verhindern, regeln und offenlegen und wirksame administrative Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme und Sicherheitsprotokolle den Standards der Union genügen. Um die zuständigen Behörden bei ihren Aufsichtsaufgaben zu unterstützen, sollte die ESMA beauftragt werden, in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien zu diesen Systemen und Sicherheitsprotokollen herauszugeben, um die betreffenden Standards der Union weiter zu präzisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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