ErwGr. 147

MIFID2 · über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

Um potenzielle Verstöße aufdecken zu können, sollten die zuständigen Behörden über die notwendigen Ermittlungsbefugnisse verfügen und wirksame und zuverlässige Mechanismen einrichten, die zur Anzeige potenzieller oder tatsächlicher Verstöße ermutigen, einschließlich des Schutzes von Arbeitnehmer, die im eigenen Institut begangene Verstöße melden. Angemessene Schutzmaßnahmen für Beschuldigte sollten von diesen Mechanismen unberührt bleiben. Es sollten geeignete Verfahren, um den angemessenen Schutz einer beschuldigten Person zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten dieser Person, und Verfahren eingerichtet werden, damit das Recht der beschuldigten Person, sich zu verteidigen und vor der Annahme einer sie betreffenden Entscheidung angehört zu werden, wie auch das Recht, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung einzulegen, gewahrt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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