ErwGr. 50

MIFID2 · über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

Da der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften auf jene Rechtspersönlichkeiten beschränkt werden sollte, die aufgrund der Tatsache, dass sie ein professionelles Handelsbuch führen, Quelle eines Gegenparteirisikos für andere Marktteilnehmer sind, sollten Rechtspersönlichkeiten vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden, die für eigene Rechnung mit anderen Finanzinstrumenten als Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon handeln, unter der Voraussetzung, dass es sich bei ihnen nicht um Market-Maker handelt, sie bei der Ausführung von Kundenaufträgen nicht für eigene Rechnung Handel treiben, sie keine Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Markts oder MTF sind, sie keinen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben und keine hochfrequente algorithmische Handelstechnik anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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