ErwGr. 76

MIFID2 · über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU

Diese Richtlinie legt die Bedingungen und Verfahren fest, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen, wenn sie zusätzliche Anforderungen vorschreiben wollen. Zu diesen Anforderungen kann gehören, dass das Anbieten oder Annehmen von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteilen einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, für die Erbringung von Dienstleistungen an Kunden verboten oder weiter eingeschränkt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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