ErwGr. 27

MIFIR · über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verpflichtung, Geschäfte mit Derivaten abzuschließen, die einer Derivatekategorie angehören, die der Handelspflicht an einem geregelten Markt, über ein MTF, über ein OTF oder an einem Drittlandhandelsplatz unterliegen, sollte nicht für die Bestandteile von nicht kursbildenden Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken gelten, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für Derivatportfolios einschließlich bestehender OTC-Derivatportfolios gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bewirken, ohne die Marktrisiken der Portfolios zu verändern. Darüber hinaus ist es zwar sinnvoll, Sonderbestimmungen für die Portfoliokomprimierung zu erlassen, doch soll mit dieser Verordnung nicht der Einsatz von Diensten zur Verringerung von Nachhandelsrisiken verhindert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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