Art. 124

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Estland darf bis zum 30. Juni 2007 einen ermäßigten Satz von nicht weniger als 5 % auf die Lieferung von Heizenergie an natürliche Personen, an Gesellschaften des sozialen Haus- und Wohnungsbaus, an Kirchen, an Glaubensgemeinschaften und an vom Staat oder von Städten und Gemeinden finanzierte Einrichtungen oder Körperschaften sowie auf die Lieferung von Torf, Briketts, Kohle und Brennholz an natürliche Personen beibehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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