Art. 221

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

(1)Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen vorschreiben, auch für andere als die in Artikel 220 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die sie in ihrem Gebiet bewirken, eine Rechnung auszustellen. Die Mitgliedstaaten können an die in Unterabsatz 1 genannten Rechnungen geringere Anforderungen stellen als an die in den Artikeln 226, 230, 233, 244 und 246 genannten.
(2)Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtige von der Pflicht nach Artikel 220 befreien, eine Rechnung für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen auszustellen, die sie in ihrem Gebiet bewirken und die mit oder ohne Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 110, 111, dem Artikel 125 Absatz 1, dem Artikel 127, dem Artikel 128 Absatz 1, den Artikeln 132, 135, 136, 371, 375, 376, 377, dem Artikel 378 Absatz 2, dem Artikel 379 Absatz 2 sowie den Artikeln 380 bis 390 befreit sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 221 MWST_RL und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 221 MWST_RL direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.