Art. 233

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

(1)Elektronisch übermittelte oder bereitgestellte Rechnungen werden von den Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung akzeptiert, dass die Echtheit ihrer Herkunft und die Unversehrtheit ihres Inhalts mittels einer der folgenden Methoden gewährleistet werden: a) durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (12); b) durch elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (13), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Rechnungen können jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auf andere Weise elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 2 Nummern 6 und 10 der Richtlinie 1999/93/EG erstellt wird.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass unter von ihnen festzulegenden Bedingungen zusätzlich ein zusammenfassendes Dokument in Papierform zu übermitteln ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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