MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
(1)Nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses und unter von ihnen festzulegenden Bedingungen können die Mitgliedstaaten bei Rechnungen für Lieferungen von Gegenständen oder für Dienstleistungen in ihrem Gebiet vorsehen, dass diese Rechnungen je nach der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 227, 228 und 231 gewählten Möglichkeiten in folgenden Fällen bestimmte in den Artikeln 226 und 230 genannte Angaben nicht enthalten müssen: a) wenn der Rechnungsbetrag geringfügig ist; b) wenn die Einhaltung aller in den Artikeln 226 und 230 genannten Verpflichtungen aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraktiken in dem betreffenden Wirtschaftsbereich oder aufgrund der technischen Bedingungen der Erstellung dieser Rechnungen schwierig ist.
(2)Die Rechnungen müssen auf jeden Fall die folgenden Angaben enthalten: a) das Ausstellungsdatum; b) die Identität des Steuerpflichtigen; c) die Art der gelieferten Gegenstände oder der erbrachten Dienstleistungen; d) den zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrag oder die Angaben zu dessen Berechnung.
(3)Die Vereinfachung nach Absatz 1 darf nicht auf in den Artikeln 20, 21, 22, 33, 36, 138 und 141 genannte Umsätze angewandt werden.
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