MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger“: ein Steuerpflichtiger, der im Gebiet der Gemeinschaft weder den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine feste Niederlassung hat und der nicht anderweitig verpflichtet ist, sich gemäß Artikel 214 eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilen zu lassen;
2.„elektronische Dienstleistungen“ und „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“: die in Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe k genannten Dienstleistungen;
3.„Mitgliedstaat der Identifizierung“: der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger im Gebiet der Gemeinschaft gemäß diesem Kapitel anzeigt;
4.„Mitgliedstaat des Verbrauchs“: der Mitgliedstaat, in dem der Ort der elektronischen Dienstleistung gemäß Artikel 57 als gelegen gilt;
5.„Mehrwertsteuererklärung“: die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.
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