Art. 365

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Identifikationsnummer und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der während des Steuerzeitraums erbrachten elektronischen Dienstleistungen sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer. Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und der Gesamtbetrag der geschuldeten Steuer anzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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