Art. 44

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Der Ort einer Dienstleistung, die von einem Vermittler im Namen und für Rechnung eines Dritten erbracht wird, mit Ausnahme der Dienstleistungen gemäß Artikel 50, Artikel 54 und Artikel 56 Absatz 1, ist der Ort, an dem der vermittelte Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.
Hat jedoch der Empfänger der von dem Vermittler erbrachten Dienstleistung eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dessen Gebiet dieser Umsatz bewirkt wird, gilt der Ort der Dienstleistung des Vermittlers als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, unter der diesem die Dienstleistung erbracht wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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