Art. 5

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
(1)„Gemeinschaft“ und „Gebiet der Gemeinschaft“ das Gebiet aller Mitgliedstaaten im Sinne der Nummer 2;
(2)„Mitgliedstaat“ und „Gebiet eines Mitgliedstaats“ das Gebiet jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf den der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäß dessen Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Artikel 6 dieser Richtlinie genannten Gebiete;
(3)„Drittgebiete“ die in Artikel 6 genannten Gebiete;
(4)„Drittland“ jeder Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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