Art. 87

MWST_RL · über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
a)Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen;
b)Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2025

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