ErwGr. 106

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Um die Übermittlung der nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für Einrichtungen zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten technische Mittel wie eine zentrale Anlaufstelle, automatisierte Systeme, Online-Formulare, benutzerfreundliche Schnittstellen, Vorlagen, spezielle Plattformen für die Nutzung durch Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, für die Übermittlung der einschlägigen zu meldenden Informationen bereitstellen. Die Finanzierung durch die Union zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingerichteten Programms „Digitales Europa“, könnte die Unterstützung für zentrale Anlaufstellen umfassen. Einrichtungen sind darüber hinaus häufig in einer Situation, in der ein bestimmter Sicherheitsvorfall aufgrund seiner Merkmale und sich aus verschiedenen Rechtsinstrumenten ergebender Berichtspflichten verschiedenen Behörden gemeldet werden muss. Solche Fälle führen zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand und könnten auch zu Unsicherheiten hinsichtlich des Formats solcher Meldungen und der für sie geltenden Verfahren führen. Wird eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, so wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, diese zentrale Anlaufstelle auch für Meldungen von Sicherheitsvorfällen zu nutzen, die nach anderen Rechtsvorschriften der Union wie der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich sind. Die Nutzung einer solchen zentralen Anlaufstelle für die Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG sollte die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG, insbesondere der Bestimmungen über die Unabhängigkeit der darin genannten Behörden, unberührt lassen. Die ENISA sollte in Zusammenarbeit mit der Kooperationsgruppe mittels Leitlinien einheitliche Meldemuster erstellen, um die Erteilung der gemäß dem Unionsrecht erforderlichen zu meldenden Informationen zu vereinfachen und zu straffen und den Verwaltungsaufwand für meldende Einrichtungen zu verringern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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