ErwGr. 110

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Die Verfügbarkeit und zeitnahe Zugänglichkeit von Domänennamen-Registrierungsdaten für berechtigte Zugangsnachfrager ist für die Prävention und Bekämpfung von DNS-Missbrauch sowie für die Prävention und Erkennung von Vorfällen und die Reaktion darauf von wesentlicher Bedeutung. Unter berechtigten Zugangsnachfragern ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die einen Antrag gemäß des Unionsrechts oder des nationalen Rechts stellt. Dazu gehören können nach dieser Richtlinie und nach Unionsrecht oder nationalem Recht für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten zuständige Behörden sowie CERTs oder CSIRTs. TLD-Namenregister und Einrichtungen, die Domänennamen-Registrierungsdienste erbringen, sollten verpflichtet sein, berechtigten Zugangsnachfragern im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften rechtmäßigen Zugang zu bestimmten Domänennamen-Registrierungsdaten, die zum Zwecke des Antrags auf Zugang notwendig sind, zu gewähren. Dem Antrag berechtigter Zugangsnachfrager sollte eine Begründung beigefügt sein, die es ermöglicht, die Notwendigkeit des Zugangs zu den Daten zu beurteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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