ErwGr. 115

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Wenn ein Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste einen öffentlich zugänglichen rekursiven DNS-Dienst nur als Teil des Internetzugangsdienstes anbietet, so sollte davon ausgegangen werden, dass die Einrichtung der Zuständigkeit aller Mitgliedstaaten unterliegt, in denen sie ihre Dienste erbringt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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