ErwGr. 127

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Für eine wirksame Durchsetzung sollte eine Mindestliste von Durchsetzungsbefugnissen, die bei Verstößen gegen die Verpflichtungen im Bereich des Cybersicherheitsrisikomanagements und die Berichtspflichten gemäß dieser Richtlinie ausgeübt werden können, festgelegt werden, womit für die gesamte Union ein klarer und kohärenter Rahmen für solche Durchsetzung geschaffen wird. Folgendem sollte gebührend Rechnung getragen werden: der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes gegen diese Richtlinie, dem entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden, der Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, den Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung des entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens, dem Grad der Verantwortlichkeit oder jeglichem früheren Verstoß, dem Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde sowie jedem anderen erschwerenden oder mildernden Umstand. Die Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich Geldbußen, sollten verhältnismäßig sein, und für die Verhängung sollte es angemessene Verfahrensgarantien geben, die den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die „Charta“), einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sowie der Unschuldsvermutung und des Rechts der Verteidigung, entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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