ErwGr. 36

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Forschungstätigkeiten spielen eine Schlüsselrolle bei der Entwicklung neuer Produkte und Prozesse. Viele dieser Tätigkeiten werden von Einrichtungen durchgeführt, die ihre Forschungsergebnisse zu kommerziellen Zwecken teilen, verbreiten oder nutzen. Diese Einrichtungen können daher wichtige Akteure in Wertschöpfungsketten sein, was die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme zu einem integralen Bestandteil der allgemeinen Cybersicherheit des Binnenmarkts macht. Unter Forschungseinrichtungen sind unter anderem Einrichtungen zu verstehen, die sich im Wesentlichen auf die Durchführung von angewandter Forschung oder experimenteller Entwicklung im Sinne des Frascati-Handbuchs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung von 2015 (Leitlinien zur Erfassung von Daten zu Forschung und experimenteller Entwicklung sowie zur entsprechenden Berichterstattung) konzentrieren, um ihre Ergebnisse für kommerzielle Zwecke wie die Herstellung oder Entwicklung eines Produkts oder eines Verfahrens, die Erbringung eines Dienstes, oder dessen Vermarktung zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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