ErwGr. 40

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Die zentralen Anlaufstellen sollten für eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit der Kommission und der ENISA sorgen. Die zentralen Anlaufstellen sollten daher beauftragt werden, Meldungen über erhebliche Sicherheitsvorfälle mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Ersuchen des CSIRT oder der zuständigen Behörde an die zentralen Anlaufstellen anderer betroffener Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Auf nationaler Ebene sollten die zentralen Anlaufstellen eine reibungslose sektorübergreifende Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden ermöglichen. Die zentralen Anlaufstellen könnten auch relevante Informationen über Vorfälle, die Finanzeinrichtungen betreffen, von den gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zuständigen Behörden entgegennehmen, die sie gegebenenfalls gemäß der vorliegenden Richtlinie an die CSIRTs oder die zuständigen Behörden weiterleiten können sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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