ErwGr. 64

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Die Kooperationsgruppe sollte die strategische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unterstützen und erleichtern und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten stärken. Die Kooperationsgruppe sollte alle zwei Jahre ein Arbeitsprogramm aufstellen. In dem Arbeitsprogramm sollten die Maßnahmen aufgeführt sein, die die Kooperationsgruppe zur Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben zu ergreifen hat. Der Zeitrahmen für die Aufstellung des Arbeitsprogramms gemäß der vorliegenden Richtlinie sollte an den Zeitrahmen des letzten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 aufgestellten Arbeitsprogramms angepasst werden, um etwaige Unterbrechungen der Arbeit der Kooperationsgruppe zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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