ErwGr. 72

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Cyberangriffe sind grenzüberschreitender Natur, und ein erheblicher Sicherheitsvorfall kann kritische Informationsinfrastrukturen, von denen das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts abhängt, stören und schädigen. In der Empfehlung (EU) 2017/1584 wird auf die Rolle aller relevanten Akteure eingegangen. Darüber hinaus ist die Kommission im Rahmen des durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union für allgemeine Vorsorgemaßnahmen zuständig, einschließlich der Verwaltung des Zentrums für die Koordination von Notfallmaßnahmen und des Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle, der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Fähigkeit zur Lageerfassung und -analyse sowie des Aufbaus und der Verwaltung der Fähigkeit zur Mobilisierung und Entsendung von Expertenteams im Falle eines Hilfeersuchens eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats. Die Kommission ist auch für die Erstellung von Analyseberichten für die IPCR-Regelung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 zuständig, unter anderem in Bezug auf die Lageerfassung und -vorsorge im Bereich der Cybersicherheit sowie für die Lageerfassung und Krisenreaktion in den Bereichen Landwirtschaft, widrige Witterungsbedingungen, Konfliktkartierung und -vorhersagen, Frühwarnsysteme für Naturkatastrophen, gesundheitliche Notlagen, Überwachung von Infektionskrankheiten, Pflanzengesundheit, chemische Zwischenfälle, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Migration, Zoll, Notlagen im Bereich Kernenergie und Strahlenforschung, und Energie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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