ErwGr. 8

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Der Ausschluss von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Einrichtungen gelten, deren Tätigkeiten überwiegend in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, ausgeübt werden. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, deren Tätigkeiten nur geringfügig mit diesen Bereichen zusammenhängen, sollten jedoch nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten Einrichtungen mit Regulierungskompetenzen nicht als Einrichtungen, die Tätigkeiten im Bereich der Strafverfolgung ausüben, und sind demnach nicht aus diesem Grunde vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die gemäß einer internationalen Übereinkunft gemeinsam mit einem Drittland gegründet wurden, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Diese Richtlinie gilt nicht für diplomatische und konsularische Vertretungen der Mitgliedstaaten in Drittländern oder für deren Netz- und Informationssysteme, sofern sich diese Systeme in den Räumlichkeiten der Mission befinden oder für Nutzer in einem Drittland betrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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