ErwGr. 98

NIS2 · über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie)

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste sollte der Einsatz von Verschlüsselungstechnologien, insbesondere von Ende zu Ende, sowie datenzentrierter Sicherheitskonzepte wie Kartografie, Segmentierung, Kennzeichnung, Zugangspolitik und Zugangsverwaltung sowie automatisierte Zugangsentscheidungen gefördert werden. Erforderlichenfalls sollte der Einsatz von Verschlüsselung, insbesondere von Ende zu Ende, für die Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste im Einklang mit den Grundsätzen der Sicherheit und des Schutzes der Privatsphäre mittels datenschutzfreundlicher Voreinstellungen und Technikgestaltung für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie vorgeschrieben werden. Die Nutzung der End-zu-End-Verschlüsselung sollte mit den Befugnissen der Mitgliedstaaten, den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen und der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten und die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten im Einklang mit dem Unionsrecht zu ermöglichen, in Einklang gebracht werden. Dies sollte jedoch nicht zu einer Schwächung der End-zu-End-Verschlüsselung führen, die eine entscheidende Technologie für einen wirksamen Datenschutz, einen entsprechenden Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der Kommunikation ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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