Art. 15 – Durchsetzung

P2B · zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung.
(2)Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und stellen deren Umsetzung sicher. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-663/22 – Expedia Inc. gegen Autorità per le Garanzie nelle ComunicazioniECLI:EU:C:2024:433

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2019/1150 – Art. 1, 15, 16 und 18 – Ziel – Anwendung – Kontrolle – Überprüfung – Von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen – Verpflichtung, Informationen über die wirtschaftliche Situation eines Anbieters von Online-Vermittlungsdiensten bereitzustellen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 15 P2B und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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