ErwGr. 9

P2B · zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

Da Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen in der Regel eine globale Dimension aufweisen, sollte diese Verordnung für Anbieter dieser Dienste unabhängig davon gelten, ob sie in einem Mitgliedstaat oder außerhalb der Union niedergelassen sind, sofern zwei kumulative Bedingungen erfüllt sind. Erstens sollten die gewerblichen Nutzer oder die Nutzer mit Unternehmenswebsite in der Union niedergelassen sein. Zweitens sollten die gewerblichen Nutzer oder die Nutzer mit Unternehmenswebsite ihre Waren oder Dienstleistungen mit Hilfe dieser Dienste Verbrauchern anbieten, die sich zumindest hinsichtlich eines Teils der Transaktion in der Union befinden. Um festzustellen, ob gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite Verbrauchern in der Union Waren oder Dienstleistungen anbieten, ist es notwendig zu prüfen, ob es offenkundig ist, dass gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite ihre Tätigkeiten auf Verbraucher in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausrichten. Dieses Kriterium sollte entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgelegt werden. Diese Verbraucher sollten sich zwar in der Union befinden, müssen jedoch weder ihren Wohnsitz in der Union haben noch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Dementsprechend sollte diese Verordnung nicht gelten, wenn gewerbliche Nutzer oder Nutzer mit Unternehmenswebsite nicht in der Union niedergelassen sind oder wenn sie zwar in der Union niedergelassen sind, aber Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen nutzen, um Waren oder Dienstleistungen ausschließlich Verbrauchern außerhalb der Union oder Personen, die keine Verbraucher sind, anzubieten. Ferner sollte diese Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf einen Vertrag anzuwendenden Recht gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.02.2025

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