Art. 23 – Unabdingbarkeit der Richtlinie

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

(1)Die Erklärung eines Veranstalters einer Pauschalreise oder eines Unternehmers, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, dass er ausschließlich als Erbringer einer Reiseleistung, als Vermittler oder in anderer Eigenschaft handelt oder dass eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen keine Pauschalreise bzw. keine verbundenen Reiseleistungen darstellt, entbindet diesen Reiseveranstalter oder Unternehmer nicht von den Pflichten, die ihm aus dieser Richtlinie obliegen.
(2)Reisende dürfen nicht auf die Rechte verzichten, die ihnen aus den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zustehen.
(3)Vertragliche Vereinbarungen oder Erklärungen des Reisenden, die einen Verzicht auf die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte oder deren Einschränkung unmittelbar oder mittelbar bewirken oder die darauf gerichtet sind, die Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen, sind für den Reisenden nicht bindend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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