ErwGr. 23

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Die Richtlinie 90/314/EWG überlässt den Mitgliedstaaten die Entscheidung darüber, ob Reiseveranstalter oder Reisevermittler oder sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler für die ordnungsgemäße Durchführung einer Pauschalreise haften. Diese Flexibilität hat in manchen Mitgliedstaaten zu Unklarheit darüber geführt, welcher Unternehmer für die Erbringung der betreffenden Reiseleistungen haftet. Daher sollte in dieser Richtlinie klargestellt werden, dass die Reiseveranstalter für die Erbringung der im Pauschalreisevertrag inbegriffenen Reiseleistungen verantwortlich sind, es sei denn, in den nationalen Rechtsvorschriften ist vorgesehen, dass sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisevermittler haftet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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