ErwGr. 7

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Die meisten Reisenden, die Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen kaufen, sind Verbraucher im Sinne des Verbraucherrechts der Union. Es ist allerdings nicht immer leicht, zwischen Verbrauchern und Vertretern kleiner Unternehmen oder Geschäftsleuten zu unterscheiden, die über dieselben Buchungskanäle wie Verbraucher Reisen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken buchen. Solche Reisende benötigen häufig einen vergleichbaren Schutz. Allerdings gibt es auch Unternehmen oder Organisationen, die Reisearrangements auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung anbieten, die oftmals für eine Vielzahl von Reisearrangements oder für einen benannten Zeitraum geschlossen werden, beispielsweise mit einer Reiseagentur. Reisearrangements dieser Art erfordern nicht dasselbe Maß an Schutz, das Verbraucher benötigen. Daher sollte diese Richtlinie für Geschäftsreisende einschließlich Angehöriger freier Berufe oder Selbstständiger oder anderer natürlicher Personen, gelten, wenn diese nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung reisen. Um eine Verwechslung mit der sonst im Unionsrecht verwendeten Definition des Begriffs des Verbrauchers zu vermeiden, sollten die auf der Grundlage der vorliegenden Richtlinie geschützten Personen als „Reisende“ bezeichnet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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