Art. 14 – Rückgriffsrecht

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

Wenn mehr als ein Wirtschaftsakteur für denselben Schaden haftbar ist, ist ein Wirtschaftsakteur, der der geschädigten Person Schadensersatz geleistet hat, berechtigt, im Einklang mit dem nationalen Recht Rückgriffsansprüche gegen andere gemäß Artikel 8 haftbare Wirtschaftsakteure geltend zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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