ErwGr. 55

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

Es kann zu Situationen kommen, in denen die Handlungen und Unterlassungen einer anderen Person als eines potenziell haftbaren Wirtschaftsakteurs zusätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Produkts zur Ursache des erlittenen Schadens beitragen, z. B. wenn ein Dritter eine Schwachstelle in der Cybersicherheit eines Produkts ausnutzt. Im Interesse des Verbraucherschutzes sollte in Fällen, in denen ein Produkt fehlerhaft ist — beispielsweise aufgrund einer Schwachstelle, die das Produkt weniger sicher macht als von der breiten Öffentlichkeit berechtigterweise erwartet werden darf —, die Haftung des Wirtschaftsakteurs nicht aufgrund solcher Handlungen oder Unterlassungen Dritter gemindert werden oder entfallen. Es sollte jedoch möglich sein, die Haftung des Wirtschaftsakteurs zu mindern oder auszuschließen, wenn die geschädigten Personen selbst durch Fahrlässigkeit zur Ursache des Schadens beigetragen haben, z. B. wenn die geschädigte Person Updates oder Upgrades, die vom Wirtschaftsakteur bereitgestellt werden und die den Schaden gemildert oder vermieden hätten, fahrlässig nicht installiert hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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