Art. 34 – Mitteilung und Angaben

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Macht ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung nach Artikel 32 Gebrauch, so übermittelt er der Kommission seine Entscheidung bis zum 13. Januar 2018 und setzt sie von allen nachfolgenden Änderungen unverzüglich in Kenntnis. Des Weiteren teilt er der Kommission die Zahl der betroffenen natürlichen und juristischen Personen sowie jährlich den Gesamtwert der zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres ausgeführten Zahlungsvorgänge im Sinne des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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