Art. 71 – Anzeige und Korrektur nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

(1)Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 80 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet. Die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen gelten nicht, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach Titel III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat.
(2)Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 eine Korrektur von dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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