Art. 99 – Beschwerden

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie einlegen können.
(2)Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, die Gerichte nach dem nationalen Verfahrensrecht anrufen zu können, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 102 eingerichteten alternativen Streitbeilegungsverfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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