PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
Die Ausnahme für Zahlungsvorgänge, die über einen Handelsagenten im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers durchgeführt werden, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG wird in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewandt. Bestimmte Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausnahme von Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch genommen wird, die als zwischengeschaltete Stelle sowohl im Namen der einzelnen Käufer als auch der einzelnen Verkäufer fungieren, ohne über eine echte Spanne für die Aushandlung oder den Abschluss eines Verkaufs bzw. Kaufs von Waren und Dienstleistungen zu verfügen. Die Anwendung dieser Ausnahme geht über den beabsichtigten Anwendungsbereich gemäß jener Richtlinie hinaus und hat das Potenzial, die Risiken für Verbraucher zu erhöhen, da jene Anbieter außerhalb des durch den Rechtsrahmen gebotenen Schutzes bleiben. Unterschiedliche Anwendungspraktiken verzerren auch den Wettbewerb auf dem Zahlungsverkehrsmarkt. Um diesen Bedenken zu begegnen, sollte die Ausnahme daher dann anwendbar sein, wenn Agenten entweder ausschließlich im Namen des Zahlers oder ausschließlich im Namen des Zahlungsempfängers tätig sind, unabhängig davon, ob sie im Besitz von Kundengeldern sind oder nicht. Sind Agenten im Namen sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers tätig (wie etwa bestimmte Plattformen des elektronischen Geschäftsverkehrs), sollte die Ausnahme für sie nur dann gelten, wenn sie zu keinem Zeitpunkt im Besitz von Kundengeldern sind oder diese kontrollieren.
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