PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
Die Ausnahme für Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations- oder IT-Gerät ausgeführt werden, sollte speziell auf Kleinstbetragszahlungen für digitale Inhalte und Sprachdienste ausgerichtet werden. Es sollte ein deutlicher Hinweis auf Zahlungsvorgänge für den Erwerb von elektronischen Tickets eingeführt werden, um der Entwicklung bei den Zahlungen gebührend Rechnung zu tragen, bei denen die Kunden insbesondere von jedem Ort aus und zu jeder Zeit über ihr Mobiltelefon oder ein anderes Gerät elektronische Tickets bestellen, bezahlen, erhalten und validieren können. Elektronische Tickets ermöglichen und erleichtern die Bereitstellung von Diensten, die die Kunden andernfalls in Papierform erwerben würden, und gelten in den Bereichen Beförderung, Unterhaltung, Parken und Eintritt zu Veranstaltungen, jedoch nicht für körperliche Waren. Sie senken also die Produktions- und Vertriebskosten, die für die herkömmliche Ausstellung von Tickets auf Papier anfallen, und steigern die Kundenfreundlichkeit durch die Bereitstellung neuer und einfacher Wege für den Kauf von Tickets. Um die Belastungen für Stellen zu verringern, die Spenden für gemeinnützige Zwecke sammeln, sollten Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit derartigen Spenden ebenfalls ausgenommen werden. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Ausnahme für Spenden auf registrierte gemeinnützige Organisationen nach Maßgabe ihres nationalen Rechts zu begrenzen. Insgesamt sollte die Ausnahme nur gelten, wenn der Wert des Zahlungsvorgangs unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, um sie klar auf Zahlungen mit niedrigem Risikoprofil zu beschränken.
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