ErwGr. 30

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Die personalisierten Sicherheitsmerkmale, die für die sichere Kundenauthentifizierung durch den Zahlungsdienstnutzer oder durch den Zahlungsauslösedienstleister verwendet werden, sind in der Regel diejenigen, die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt werden. Zahlungsauslösedienstleister treten nicht notwendigerweise in ein Vertragsverhältnis mit den kontoführenden Zahlungsdienstleistern ein, und unabhängig vom Geschäftsmodell der Zahlungsauslösedienstleister sollten die kontoführenden Zahlungsdienstleister es ihnen ermöglichen, sich auf die Authentifizierungsverfahren des kontoführenden Zahlungsdienstleisters zur Auslösung einer bestimmten Zahlung im Namen des Zahlers zu verlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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