ErwGr. 52

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Die Bestimmungen über den Zugang zu den Zahlungssystemen sollten nicht für Systeme gelten, die von einem einzigen Zahlungsdienstleister eingerichtet und betrieben werden. Solche Zahlungssysteme können zwar auch in unmittelbarem Wettbewerb mit anderen Zahlungssystemen stehen, in der Regel aber besetzen sie eine Marktnische, die von diesen nicht ausreichend abgedeckt wird. Zu diesen Systemen zählen Dreiparteiensysteme wie Drei-Parteien-Kartensysteme, solange sie niemals de facto — beispielsweise durch Rückgriff auf Lizenznehmer, Agenten oder Markenpartner („Co-Branding-Partner“) — als Vier-Parteien-Kartensysteme betrieben werden. Zu ihnen zählen in der Regel auch Zahlungsdienste von Telekommunikationsdiensten, bei denen der Betreiber der Zahlungsdienstleister sowohl des Zahlers als auch des Zahlungsempfängers ist, sowie interne Systeme von Bankengruppen. Um den Wettbewerb zwischen diesen geschlossenen Zahlungssystemen und den etablierten gängigen Zahlungssystemen anzuregen, wäre es nicht angebracht, Dritten Zugang zu diesen geschlossenen firmeneigenen Zahlungssystemen zu gewähren. Allerdings sollten auch solche geschlossenen Systeme den Wettbewerbsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten unterliegen, sodass es nötig sein könnte, Zugang zu diesen Zahlungssystemen zu gewähren, um einen wirksamen Wettbewerb in den Zahlungsmärkten aufrechtzuerhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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