ErwGr. 57

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

In der Praxis sind Rahmenverträge und darunter fallende Zahlungsvorgänge weitaus häufiger und fallen wirtschaftlich mehr ins Gewicht als Einzelzahlungen. Bei Zahlungskonten oder bestimmten Zahlungsinstrumenten ist ein Rahmenvertrag erforderlich. Daher sollten die Vorabinformationspflichten bei Rahmenverträgen umfassend sein und die Informationen sollten immer auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden, wie beispielsweise Ausdrucke von Kontoauszugsdruckern, CD-ROMs, DVDs, PC-Festplattenlaufwerken, auf denen elektronische Post gespeichert werden kann, sowie Websites, sofern diese Websites es erlauben, die dort gespeicherten Informationen in einem unveränderten Format zu reproduzieren. Allerdings sollten Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer in dem Rahmenvertrag vereinbaren können, in welcher Weise die nachträgliche Information über die ausgeführten Zahlungsvorgänge erfolgen soll, beispielsweise dadurch, dass beim Internetbanking alle das Zahlungskonto betreffenden Informationen online zugänglich gemacht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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