ErwGr. 62

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Um Kunden den Wechsel zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern zu erleichtern, sollten Verbraucher einen Rahmenvertrag kostenlos kündigen können. Wird ein Vertrag weniger als sechs Monate nach Inkrafttreten vom Verbraucher gekündigt, sollte es Zahlungsdienstleistern allerdings gestattet sein, entsprechend den durch die Kündigung des Rahmenvertrags durch den Verbraucher entstandenen Kosten ein Entgelt zu erheben. Die vertraglich festgelegte Kündigungsfrist sollte für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten und für den Zahlungsdienstleister mindestens zwei Monate betragen. Diese Richtlinie sollte nicht die aus anderem einschlägigen Recht der Union oder der Mitgliedstaaten — wie etwa jenem über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Maßnahmen im Hinblick auf das Einfrieren von Geldern oder mit der Prävention und Aufklärung von Straftaten zusammenhängende Sondermaßnahmen — erwachsende Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters berühren, unter besonderen Umständen einen Zahlungsdienstvertrag zu kündigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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