PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG
Zur Feststellung einer möglichen Fahrlässigkeit oder einer groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers sollten alle Umstände berücksichtigt werden. Ob und in welchem Maße fahrlässig gehandelt wurde, sollte nach nationalem Recht beurteilt werden. Während der Begriff der Fahrlässigkeit einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beinhaltet, sollte unter grober Fahrlässigkeit mehr als lediglich Fahrlässigkeit verstanden werden, d. h. ein Verhalten, das ein erhebliches Ausmaß an Nachlässigkeit aufweist, beispielsweise die offene und leicht für Dritte einzusehende Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale, die zur Autorisierung eines Zahlungsvorgangs verwendet werden, zusammen mit dem Zahlungsinstrument. Klauseln und Bedingungen in einem Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung eines Zahlungsinstruments, die eine Erhöhung der Beweislast für den Verbraucher oder eine Verringerung der Beweislast für die kartenausgebende Stelle zur Folge hätten, sollten nichtig sein. Darüber hinaus ist es angemessen, dass in bestimmten Situationen und insbesondere dann, wenn das Zahlungsinstrument bei der Verkaufsstelle nicht vorliegt, wie im Falle von Online-Zahlungen, die Beweislast für eine angebliche Fahrlässigkeit beim Zahlungsdienstleister liegt, da die entsprechenden Möglichkeiten des Zahlers in solchen Fällen sehr begrenzt sind.
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