ErwGr. 76

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Mit SEPA sollen gemeinsame unionsweite Zahlungsdienste weiterentwickelt werden, die die derzeitigen nationalen Zahlungsdienste bei auf Euro lautende Zahlungen ersetzen sollen. Um eine komplette Umstellung auf unionsweite Überweisungen und Lastschriften zu gewährleisten, werden mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro festgelegt. Für Lastschriften wird mit der genannten Verordnung beabsichtigt, dass der Zahler sowohl dem Zahlungsempfänger als auch dem Zahlungsdienstleister des Zahlers (direkt oder indirekt über den Zahlungsempfänger) seine Zustimmung erteilt und dass die Mandate zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen vom Zahlungsempfänger oder von einem Dritten im Auftrag des Zahlungsempfängers aufbewahrt werden. Das derzeitige und bisher einzige europaweite Lastschriftverfahren für Euro-Zahlungen von Verbrauchern, das vom Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss entwickelt wurde, beruht auf dem Grundsatz, dass das Mandat für die Ausführung einer Lastschrift durch den Zahler an den Zahlungsempfänger erteilt wird, und — zusammen mit nachfolgenden Änderungen oder Löschungen — vom Zahlungsempfänger aufbewahrt wird. Das Mandat kann auch im Auftrag des Zahlungsempfängers durch einen Dritten aufbewahrt werden. Um für den SEPA eine breite Unterstützung in der Öffentlichkeit zu gewährleisten und ein hohes Maß an Verbraucherschutz im Rahmen des SEPA sicherzustellen, beinhaltet das bestehende europaweite Lastschriftverfahren ein bedingungsloses Erstattungsrecht für autorisierte Zahlungen. Um diesen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, soll mit der vorliegenden Richtlinie ein bedingungsloses Erstattungsrecht als eine allgemeine Anforderung an alle Euro-Lastschriftverfahren in der Union festgelegt werden.
Neben dem SEPA bestehen allerdings in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, weiterhin herkömmliche Lastschriftverfahren für andere Währungen als den Euro. Diese Verfahren haben sich als effizient erwiesen und gewährleisten dem Zahler das gleiche hohe Schutzniveau durch andere Formen des Schutzes, der nicht immer auf einem bedingungslosen Erstattungsrecht beruht. In diesem Fall sollte der Zahler durch den allgemeinen Grundsatz der Erstattung geschützt werden, wenn der ausgeführte Zahlungsvorgang den Betrag übersteigt, den der Zahler vernünftigerweise hätte erwarten können. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften für das Recht auf Erstattung festlegen können, die für den Zahler günstiger sind. Es besteht eine tatsächliche Nachfrage für besondere Produkte des Euro-Lastschriftverfahrens innerhalb des SEPA, was an dem weiteren Bestehen bestimmter herkömmlicher Zahlungsdienste für den Euro in manchen Mitgliedstaaten zu erkennen ist. Es wäre angemessen, zuzulassen, dass der Zahler und sein Zahlungsdienstleister in einem Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler in den Fällen keinen Anspruch auf Erstattung hat, in denen er geschützt ist, entweder weil er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs seinem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat — auch wenn der Zahlungsdienstleister im Auftrag des Zahlungsempfängers handelt- oder weil gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang dem Zahler in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. Im Falle eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs sollte der Zahler immer durch die allgemeine Erstattungsvorschrift geschützt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 76 PSD2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 76 PSD2 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.