Anhang IV – SCHULUNG

REG_2005_1 · über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

1.Fahrer von Straßenfahrzeugen und Betreuer gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei diese Behörde dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind.
2.Die Lehrgänge gemäß Nummer 1 betreffen mindestens die technischen und administrativen Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport und insbesondere folgende Punkte: a) Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II; b) die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung; c) praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren; d) die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität; e) erste Hilfe für Tiere; f) Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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