Art. 28 – Kontrollen vor Ort

REG_2005_1 · über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

Tierärztliche Experten der Kommission können in Zusammenarbeit mit den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nach den Verfahrensvorschriften des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) Kontrollen vor Ort durchführen, soweit dies zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung für erforderlich gehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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