Art. 5 – Obligatorische Planung von Tiertransporten

REG_2005_1 · über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

(1)Die Annahme von Tiertransportaufträgen oder die Vergabe derartiger Aufträge an Subunternehmer ist nur zulässig, wenn die betreffenden Transportunternehmer gemäß Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind.
(2)Transportunternehmer benennen eine für den Transport verantwortliche natürliche Person und gewährleisten, dass Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss des ihrer Kontrolle unterstehenden Beförderungsabschnitts jederzeit eingeholt werden können.
(3)Organisatoren tragen bei jeder Beförderung dafür Sorge, dass a) das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird, dass die Witterungsbedingungen berücksichtigt werden und dass b) eine natürliche Person dafür verantwortlich ist, der zuständigen Behörde jederzeit Auskünfte über Planung, Durchführung und Abschluss der Beförderung zu geben.
(4)Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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