ErwGr. 7

REG_2005_1056 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

Die Kommission sollte stets einen Bericht auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags erstellen. In ihrem Bericht sollte sie prüfen, ob die in Artikel 104 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen vorliegen. Der Bericht der Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 sollte die Entwicklungen der mittelfristigen Wirtschaftslage und die Entwicklungen der mittelfristigen Haushaltslage in angemessener Weise widerspiegeln. Zudem sollte gebührende Aufmerksamkeit allen sonstigen Faktoren geschenkt werden, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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